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§ 8 Absatz 3 AktG
(3)
1
Stückaktien lauten auf keinen Nennbetrag.
2
Die Stückaktien einer Gesellschaft sind am Grundkapital in gleichem Umfang beteiligt.
3
Der auf die einzelne Aktie entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals darf einen Euro nicht unterschreiten.
4
Absatz 2 Satz 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.
Verweis auf
§ 8 Abs. 3 AktG
von
§ 237 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 AktG