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§ 11 Absatz 2 Satz 3 BelWertV
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Die Mindesthöhe für den Bewirtschaftungskostenabzug insgesamt beträgt 15 Prozent des Rohertrags.
Verweis auf
§ 11 Abs. 2 Satz 3 BelWertV
von
§ 25 Absatz 5 Satz 1 BelWertV