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§ 7 Absatz 1 Satz 2 BelWertV
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Er darf nicht in einem verwandtschaftlichen, einem sonstigen rechtlichen oder einem wirtschaftlichen Verhältnis zum Darlehensnehmer stehen und darf kein eigenes Interesse am Ergebnis des Gutachtens haben.
Verweis auf
§ 7 Abs. 1 Satz 2 BelWertV
von
§ 24 Absatz 2 Satz 2 BelWertV