Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 15 Absatz 2 BelWertV
(2)
1
Der Bodenwert ist nach Quadratmetern der Grundstücksfläche anzusetzen.
2
Bei der Ermittlung des Bodenwerts darf keine höherwertige Nutzung als zulässig zugrunde gelegt werden.
Verweis auf
§ 15 Abs. 2 BelWertV
von
§ 20 Satz 5 BelWertV