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§ 52 Absatz 3 BBG
(3) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet haben.
Verweis auf
§ 52 Absatz 3 BBG
von
§ 107b Absatz 3 Satz 1 BeamtVG