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§ 67 Absatz 2 Satz 1 BeamtVG
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Ruhegehaltfähig ist auch die Zeit, in der die Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten nach der Habilitation dem Lehrkörper einer Hochschule angehört haben.
Verweis auf
§ 67 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG
von
§ 91 Absatz 1 Satz 3 BeamtVG