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§ 56 Absatz 3 BeamtVG
(3) Absatz 2 gilt ungeachtet der Ruhegehaltfähigkeit einer Verwendungszeit nach
§ 6a
entsprechend, wenn der Ruhestandsbeamte Anspruch auf Invaliditätspension aus seinem Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung hat.
§ 69c Absatz 5 BeamtVG
Verweis auf
§ 56 Abs. 3 und § 69c Abs. 5 BeamtVG
von
§ 90 Absatz 3 Satz 1 BeamtVG