§ 43 Absatz 3 BeamtVG
(3) 1Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn ein Beamter, der
1.
als Angehöriger des besonders gefährdeten fliegenden Personals während des Flugdienstes,
2.
als Helm- oder Schwimmtaucher während des besonders gefährlichen Tauchdienstes,
3.
im Bergrettungsdienst während des Einsatzes und der Ausbildung oder
4.
als Angehöriger des besonders gefährdeten Munitionsuntersuchungspersonals während des dienstlichen Umgangs mit Munition oder
5.
als Angehöriger eines Verbandes der Bundespolizei für besondere polizeiliche Einsätze bei einer besonders gefährlichen Diensthandlung im Einsatz oder in der Ausbildung dazu oder
6.
im Einsatz beim Ein- oder Aushängen von Außenlasten bei einem Drehflügelflugzeug
einen Unfall erleidet, der nur auf die eigentümlichen Verhältnisse des Dienstes nach den Nummern 1 bis 6 zurückzuführen ist. 2Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung den Personenkreis des Satzes 1 und die zum Dienst im Sinne des Satzes 1 gehörenden dienstlichen Verrichtungen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für andere Angehörige des öffentlichen Dienstes, zu deren Dienstobliegenheiten Tätigkeiten der in Satz 1 Nr. 1 bis 6 bezeichneten Art gehören.