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§ 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 BeamtVG
2.
die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach
§ 51 Abs. 1 und 2
des Bundesbeamtengesetzes bereits erreicht hatte.
Verweis auf
§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG
von
§ 86 Absatz 2 Satz 1 BeamtVG