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§ 85 Absatz 4 Satz 2 BeamtVG
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Der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe, nicht übersteigen.
Verweis auf
§ 85 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG
von
§ 85 Absatz 12 Satz 2 BeamtVG