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§ 14 Absatz 1 Satz 1 BeamtVG
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Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.
Verweis auf
§ 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG
von
§ 85 Absatz 1 Satz 2 BeamtVG