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§ 8 Absatz 2 Satz 1 AktG
(2)
1
Nennbetragsaktien müssen auf mindestens einen Euro lauten.
§ 8 Absatz 3 Satz 3 AktG
3
Der auf die einzelne Aktie entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals darf einen Euro nicht unterschreiten.
Verweis auf
§ 8 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 3 AktG
von
§ 222 Absatz 4 Satz 2 AktG