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§ 6a Absatz 4 Satz 1 BeamtVG
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Der Antrag kann im Fall des Anspruchs auf eine Alterssicherungsleistung in Form eines Kapitalbetrages (Absatz 2) nur bis zum Ablauf des zwölften Kalendermonats nach Beendigung der Verwendung bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder nach der Berufung in das Beamtenverhältnis gestellt werden; die Versetzung in den Bundesdienst steht dabei der Berufung in das Beamtenverhältnis gleich.
Verweis auf
§ 6a Absatz 4 Satz 1 BeamtVG
von
§ 69m Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b BeamtVG