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§ 43 Absatz 1 BeamtVG
(1) Ein Beamter des Bundes, der einen Dienstunfall der in
§ 37
bezeichneten Art erleidet, erhält eine einmalige Unfallentschädigung von 150 000 Euro, wenn er nach Feststellung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle infolge des Unfalls in seiner Erwerbsfähigkeit dauerhaft um wenigstens 50 Prozent beeinträchtigt ist.
Verweis auf
§ 43 Absatz 1 BeamtVG
von
§ 69i Satz 1 Nummer 1 BeamtVG