Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 14 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 BeamtVG
2.
vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach
§ 52 Abs. 3
des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
Verweis auf
§ 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG
von
§ 69h Absatz 2 Satz 1 BeamtVG