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§ 226 Absatz 3 Satz 2 AktG
2
Ist von der Versteigerung am Sitz der Gesellschaft kein angemessener Erfolg zu erwarten, so sind die Aktien an einem geeigneten Ort zu verkaufen.
§ 226 Absatz 3 Satz 3 AktG
3
Zeit, Ort und Gegenstand der Versteigerung sind öffentlich bekanntzumachen.
§ 226 Absatz 3 Satz 4 AktG
4
Die Beteiligten sind besonders zu benachrichtigen; die Benachrichtigung kann unterbleiben, wenn sie untunlich ist.
§ 226 Absatz 3 Satz 5 AktG
5
Bekanntmachung und Benachrichtigung müssen mindestens zwei Wochen vor der Versteigerung ergehen.
§ 226 Absatz 3 Satz 6 AktG
6
Der Erlös ist den Beteiligten auszuzahlen oder, wenn ein Recht zur Hinterlegung besteht, zu hinterlegen.
Verweis auf
§ 226 Abs. 3 Satz 2 bis 6 AktG
von
§ 214 Absatz 3 Satz 2 AktG