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§ 36 Absatz 3 BeamtVG
(3)
1
Der Ruhegehaltssatz nach
§ 14 Abs. 1
erhöht sich um 20 Prozent.
2
Das Unfallruhegehalt beträgt mindestens 66,67 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und darf 75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen.
3
Es darf nicht hinter 75 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 zurückbleiben;
§ 14 Abs. 4 Satz 3
gilt entsprechend.
Verweis auf
§ 36 Abs. 3 BeamtVG
von
§ 69e Absatz 6 Satz 1 BeamtVG