Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 20 Absatz 1 Satz 1 BeamtVG
(1)
1
Das Witwengeld beträgt 55 Prozent des Ruhegehalts, das der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestage in den Ruhestand getreten wäre.
Verweis auf
§ 20 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG
von
§ 69e Absatz 5 Satz 2 BeamtVG