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§ 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 BeamtVG
1.
die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder
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§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG
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§ 69e Absatz 5 Satz 1 BeamtVG