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§ 50e Absatz 1 BeamtVG
(1)
1
Versorgungsempfänger, die vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach
§ 51 Abs. 1 und 2
des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand treten, erhalten vorübergehend Leistungen entsprechend den
§§ 50a, 50b und 50d
, wenn
1.
bis zum Beginn des Ruhestandes die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist,
2.
a)
sie wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des
§ 44 Abs. 1
des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt worden sind oder
b)
sie wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten sind,
3.
entsprechende Leistungen nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch dem Grunde nach zustehen, jedoch vor dem Erreichen der maßgebenden Altersgrenze noch nicht gewährt werden,
4.
sie einen Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent noch nicht erreicht haben,
5.
sie kein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen nach
§ 53 Absatz 7
beziehen, das im Durchschnitt des Kalenderjahres 525 Euro monatlich übersteigt.
2
Durch die Leistung nach Satz 1 darf der Betrag nicht überschritten werden, der sich bei Berechnung des Ruhegehalts mit einem Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent ergibt.
Verweis auf
§ 50e Abs. 1 BeamtVG
von
§ 69e Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BeamtVG