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§ 85a BeamtVG
§ 85a Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis
1
Bei einem nach
§ 46 oder § 57
des Bundesbeamtengesetzes erneut in das Beamtenverhältnis berufenen Beamten bleibt der am Tag vor der erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften zustehende Betrag des Ruhegehalts gewahrt.
2
Tritt der Beamte erneut in den Ruhestand, wird die ruhegehaltfähige Dienstzeit und das Ruhegehalt nach dem im Zeitpunkt der Zurruhesetzung geltenden Recht berechnet.
3
Bei der Anwendung des
§ 85 Abs. 1 und 3
gilt die Zeit des Ruhestandes nicht als Unterbrechung des Beamtenverhältnisses; die Zeit im Ruhestand ist nicht ruhegehaltfähig.
4
Das höhere Ruhegehalt wird gezahlt.
Verweis auf
§ 85a BeamtVG
von
§ 69d Absatz 1 Satz 1 BeamtVG