Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 2 Absatz 5 Satz 4 WpÜG
§ 2 Absatz 7 WpÜG
(7) Organisierter Markt sind der regulierte Markt an einer Börse im Inland und der geregelte Markt im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 Nr. 14 der
Richtlinie 2004/39/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der
Richtlinien 85/611/EWG
und
93/6/EWG
des Rates und der
Richtlinie 2000/12/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der
Richtlinie 93/22/EWG
des Rates (ABl. EU Nr. L 145 S. 1) in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums.
§ 2 Absatz 8 WpÜG
(8) Der Europäische Wirtschaftsraum umfasst die Staaten der Europäischen Gemeinschaften sowie die Staaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
Verweis auf
§ 2 Abs. 5 Satz 4, Abs. 7 und 8 WpÜG
von
§ 69c Absatz 4 Satz 2 BeamtVG