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§ 36 BBG
§ 36 Entlassung von politischen Beamtinnen auf Probe und politischen Beamten auf Probe
Politische Beamtinnen und politische Beamte, die sich in einem Beamtenverhältnis auf Probe befinden, können jederzeit aus diesem entlassen werden.
Verweis auf
§ 36 BBG
von
§ 69c Absatz 3 Satz 1 BeamtVG