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§ 22 Absatz 1 Satz 2 BeamtVG
2
Einkünfte sind in angemessenem Umfang anzurechnen.
§ 22 Absatz 1 Satz 3 BeamtVG
3
Verzichtet die Versorgungsberechtigte auf Einkünfte oder wird ihr an deren Stelle eine Kapitalleistung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre;
§ 55 Absatz 1 Satz 8 und 9
gilt entsprechend.
§ 42 Satz 2 BeamtVG
2
Abweichend von Satz 1 sind in den Fällen des
§ 37
als Höchstgrenze mindestens die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten an Stelle der von dem Verstorbenen tatsächlich erreichten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen.
Verweis auf
§ 22 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 42 Satz 2 BeamtVG
von
§ 69a Satz 1 Nummer 1 BeamtVG