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§ 14a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BeamtVG
3.
einen Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent noch nicht erreicht hat und
§ 14a Absatz 2 Satz 1 BeamtVG
(2)
1
Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes beträgt 0,95667 Prozent für je zwölf Kalendermonate der für die Erfüllung der Wartezeit (Absatz 1 Nummer 1) anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie vor Begründung des Beamtenverhältnisses zurückgelegt worden sind; unberücksichtigt bleiben
1.
Pflichtbeitragszeiten, die als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden sind,
2.
Pflichtbeitragszeiten, für die Leistungen nach
§ 50e Absatz 1 Satz 1
vorübergehend gewährt werden.
§ 14a Absatz 2 Satz 2 BeamtVG
2
Die Erhöhung ist kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen zu runden; der erhöhte Ruhegehaltssatz darf 66,97 Prozent nicht überschreiten.
§ 14a Absatz 2 Satz 3 BeamtVG
3
In den Fällen des
§ 14 Absatz 3
ist das Ruhegehalt, das sich nach Anwendung der Sätze 1 und 2 ergibt, entsprechend zu vermindern.
Verweis auf
§ 14a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 bis 3 BeamtVG
von
§ 69 Absatz 4 Satz 2 BeamtVG