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§ 26 BeamtVG
§ 26 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene von Beamten auf Lebenszeit und auf Probe
(1) Der Witwe, der geschiedenen Ehefrau (
§ 22 Abs. 2, 3
) und den Kindern eines Beamten, dem nach
§ 15
ein Unterhaltsbeitrag bewilligt worden ist oder hätte bewilligt werden können, kann auf Antrag die in den
§§ 19, 20 und 22 bis 25
vorgesehene Versorgung bis zu der dort bezeichneten Höhe als Unterhaltsbeitrag bewilligt werden.
(2)
§ 21
gilt entsprechend.
Verweis auf
§ 26 BeamtVG
von
§ 69 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 BeamtVG