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§ 65 BeamtVG
§ 65 Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge
1
Werden Versorgungsberechtigte im öffentlichen Dienst (
§ 53 Abs. 8
) verwendet, so sind ihre Bezüge aus dieser Beschäftigung ohne Rücksicht auf die Versorgungsbezüge zu bemessen.
2
Das Gleiche gilt für eine auf Grund der Beschäftigung zu gewährende Versorgung.
Verweis auf
§ 65 BeamtVG
von
§ 69 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 BeamtVG