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§ 14 Absatz 4 Satz 2 BeamtVG
2
An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, fünfundsechzig Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4.
§ 14 Absatz 4 Satz 3 BeamtVG
3
Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um 30,68 Euro für den Ruhestandsbeamten und die Witwe; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach
§ 25
außer Betracht.
Verweis auf
§ 14 Abs. 4 Satz 2 und 3 BeamtVG
von
§ 69 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BeamtVG