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§ 3 Absatz 2 BBG
(2) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihr oder ihm nachgeordneten Beamtinnen und Beamten zuständig ist.
Verweis auf
§ 3 Absatz 2 BBG
von
§ 62a Absatz 2 Satz 1 BeamtVG