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§ 47 Absatz 5 BeamtVG
(5) Bezieht der entlassene Beamte Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des
§ 53 Abs. 7
, verringert sich das Übergangsgeld um den Betrag dieser Einkünfte.
Verweis auf
§ 47 Abs. 5 BeamtVG
von
§ 62 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 BeamtVG