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§ 61 Absatz 3 Satz 1 BeamtVG
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Hat eine Witwe geheiratet und wird die Ehe aufgelöst, so lebt der Anspruch auf Witwengeld wieder auf; ein von der Witwe infolge Auflösung der Ehe erworbener neuer Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruch ist auf das Witwengeld und den Unterschiedsbetrag nach
§ 50 Abs. 1
anzurechnen.
Verweis auf
§ 61 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG
von
§ 62 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 BeamtVG