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§ 61 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BeamtVG
2.
für jede Witwe außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie heiratet,
Verweis auf
§ 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG
von
§ 62 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 BeamtVG