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§ 14 Absatz 4 Satz 2 BeamtVG
2
An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, fünfundsechzig Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4.
§ 24 Absatz 1 BeamtVG
(1)
1
Das Waisengeld beträgt für die Halbwaise zwölf Prozent und für die Vollwaise zwanzig Prozent des Ruhegehalts, das der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre.
2
§ 14 Abs. 6
sowie die
§§ 14a und 50e
sind nicht anzuwenden.
3
Änderungen des Mindestruhegehalts (
§ 14 Abs. 4
) sind zu berücksichtigen.
Verweis auf
§ 14 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 BeamtVG
von
§ 61 Absatz 2 Satz 6 BeamtVG