Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 6a Absatz 1 BeamtVG
(1)
1
Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die vor Beginn des Ruhestandes im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung zurückgelegt worden sind, werden auf Antrag als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt.
2
§ 6 Absatz 1 Satz 3
gilt entsprechend.
Verweis auf
§ 6a Absatz 1 BeamtVG
von
§ 56 Absatz 4 Satz 1 BeamtVG