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§ 12a BeamtVG
§ 12a Nicht zu berücksichtigende Zeiten
Zeiten nach
§ 30
des Bundesbesoldungsgesetzes sind nicht ruhegehaltfähig.
Verweis auf
§ 12a BeamtVG
von
§ 55 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b BeamtVG