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§ 50a Absatz 7 Satz 1 BeamtVG
(7)
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Der Kindererziehungszuschlag gilt als Teil des Ruhegehalts.
Verweis auf
§ 50a Abs. 7 Satz 1 BeamtVG
von
§ 50c Absatz 4 Satz 1 BeamtVG