§ 50a Absatz 2 Satz 1 BeamtVG
(2) 1Die Kindererziehungszeit beginnt mit dem ersten Kalendermonat, der auf die Geburt folgt, und endet
1.
für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind nach 30 Kalendermonaten,
2.
für ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes Kind nach 36 Kalendermonaten.