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§ 20 Absatz 1 BeamtVG
(1)
1
Das Witwengeld beträgt 55 Prozent des Ruhegehalts, das der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestage in den Ruhestand getreten wäre.
2
Das Witwengeld beträgt nach Anwendung des
§ 50c
mindestens 60 Prozent des Ruhegehaltes nach
§ 14 Abs. 4 Satz 2
;
§ 14 Abs. 4 Satz 3
ist anzuwenden.
3
§ 14 Abs. 6
sowie die
§§ 14a und 50e
sind nicht anzuwenden.
4
Änderungen des Mindestruhegehalts (
§ 14 Abs. 4
) sind zu berücksichtigen.
Verweis auf
§ 20 Abs. 1 BeamtVG
von
§ 50c Absatz 1 Satz 1 BeamtVG