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§ 50a Absatz 3 BeamtVG
(3) Für die Zuordnung der Kindererziehungszeit zu einem Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch Sozialgesetzbuch) gilt § 56 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
Verweis auf
§ 50a Abs. 3 BeamtVG
von
§ 50b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BeamtVG