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§ 50d Absatz 1 Satz 1 BeamtVG
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War ein Beamter nach § 3 Satz 1 Nr. 1a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig, weil er einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig gepflegt hat, erhält er für die Zeit der Pflege einen Pflegezuschlag zum Ruhegehalt.
Verweis auf
§ 50d Abs. 1 Satz 1 BeamtVG
von
§ 50b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b BeamtVG