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§ 33 Absatz 3 AktG
(3)
1
In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 und 2 kann der beurkundende Notar (
§ 23 Abs. 1 Satz 1
) anstelle eines Gründungsprüfers die Prüfung im Auftrag der Gründer vornehmen; die Bestimmungen über die Gründungsprüfung finden sinngemäße Anwendung.
2
Nimmt nicht der Notar die Prüfung vor, so bestellt das Gericht die Gründungsprüfer.
3
Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig.
§ 33 Absatz 4 AktG
(4) Als Gründungsprüfer sollen, wenn die Prüfung keine anderen Kenntnisse fordert, nur bestellt werden
1.
Personen, die in der Buchführung ausreichend vorgebildet und erfahren sind;
2.
Prüfungsgesellschaften, von deren gesetzlichen Vertretern mindestens einer in der Buchführung ausreichend vorgebildet und erfahren ist.
§ 33 Absatz 5 AktG
(5)
1
Als Gründungsprüfer darf nicht bestellt werden, wer nach
§ 143 Abs. 2
nicht Sonderprüfer sein kann.
2
Gleiches gilt für Personen und Prüfungsgesellschaften, auf deren Geschäftsführung die Gründer oder Personen, für deren Rechnung die Gründer Aktien übernommen haben, maßgebenden Einfluß haben.
Verweis auf
§ 33 Abs. 3 bis 5 AktG
von
§ 205 Absatz 5 Satz 1 AktG