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§ 40 Absatz 7 BBesG
(7) Die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes (Absatz 6) dürfen die zur Durchführung dieser Vorschrift erforderlichen personenbezogenen Daten erheben und untereinander austauschen.
Verweis auf
§ 40 Absatz 7 BBesG
von
§ 50 Absatz 1 Satz 5 BeamtVG