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§ 5 Absatz 1 Satz 2 BeamtVG
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Bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Dienstbezüge (Freistellung) gelten als ruhegehaltfähige Dienstbezüge die dem letzten Amt entsprechenden vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.
Verweis auf
§ 5 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG
von
§ 48 Absatz 1 Satz 3 BeamtVG