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§ 63 Nummer 10 BeamtVG
10.
die Bezüge, die nach oder entsprechend
§ 4 Abs. 1 Satz 1
des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt werden, als Ruhegehalt;
Verweis auf
§ 63 Nr. 10 BeamtVG
von
§ 47a Absatz 4 Satz 1 BeamtVG