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§ 32 Satz 2 BeamtVG
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Anträge auf Gewährung von Sachschadenersatz nach Satz 1 sind innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten zu stellen.
Verweis auf
§ 32 Satz 2 BeamtVG
von
§ 45 Absatz 1 Satz 2 BeamtVG