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§ 22 Absatz 1 BeamtVG
(1)
1
In den Fällen des
§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
ist, sofern die besonderen Umstände des Falles keine volle oder teilweise Versagung rechtfertigen, ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes zu gewähren.
2
Einkünfte sind in angemessenem Umfang anzurechnen.
3
Verzichtet die Versorgungsberechtigte auf Einkünfte oder wird ihr an deren Stelle eine Kapitalleistung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre;
§ 55 Absatz 1 Satz 8 und 9
gilt entsprechend.
Verweis auf
§ 22 Abs. 1 BeamtVG
von
§ 44 Absatz 3 Satz 1 BeamtVG