Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 34 Absatz 2 BeamtVG
(2) Nach dem Beginn des Ruhestandes ist dem Verletzten auf Antrag für die Dauer der Hilflosigkeit ein Zuschlag zu dem Unfallruhegehalt bis zum Erreichen der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zu gewähren; die Kostenerstattung nach Absatz 1 entfällt.
Verweis auf
§ 34 Abs. 2 BeamtVG
von
§ 42 Satz 4 BeamtVG