§ 25 BeamtVG§ 25 Zusammentreffen von Witwengeld, Waisengeld und Unterhaltsbeiträgen
(1) 1Witwen- und Waisengeld dürfen weder einzeln noch zusammen den Betrag des ihrer Berechnung zugrunde zu legenden Ruhegehalts übersteigen. 2Ergibt sich an Witwen- und Waisengeld zusammen ein höherer Betrag, so werden die einzelnen Bezüge im gleichen Verhältnis gekürzt.
(2) Nach dem Ausscheiden eines Witwen- oder Waisengeldberechtigten erhöht sich das Witwen- oder Waisengeld der verbleibenden Berechtigten vom Beginn des folgenden Monats an insoweit, als sie nach Absatz 1 noch nicht den vollen Betrag nach
§ 20 oder § 24 erhalten.
(4)
1Unterhaltsbeiträge nach
§ 22 Abs. 1 gelten für die Anwendung der Absätze 1 bis 3 als Witwengeld.
2Unterhaltsbeiträge nach
§ 23 Abs. 2 dürfen nur insoweit bewilligt werden, als sie allein oder zusammen mit gesetzlichen Hinterbliebenenbezügen die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Höchstgrenze nicht übersteigen.