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§ 203 Absatz 2 AktG
(2)
1
Die Ermächtigung kann vorsehen, daß der Vorstand über den Ausschluß des Bezugsrechts entscheidet.
2
Wird eine Ermächtigung, die dies vorsieht, durch Satzungsänderung erteilt, so gilt
§ 186 Abs. 4
sinngemäß.
Verweis auf
§ 203 Abs. 2 AktG
von
§ 204 Absatz 1 Satz 2 AktG