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§ 36 Absatz 3 Satz 3 BeamtVG
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Es darf nicht hinter 75 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 zurückbleiben;
§ 14 Abs. 4 Satz 3
gilt entsprechend.
§ 39 Absatz 1 Nummer 2 BeamtVG
Verweis auf
§ 39 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 36 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG
von
§ 38a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BeamtVG